Spanisches Strafrecht

Dienste der Anwaltskanzlei LERIA in Berlin im Bereich des spanischen Strafrechts

Es gilt grundsätzlich: zuständig für Straftaten in Spanien sind allein die spanischen Behörden. Und die spanischen Behörden können sich auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verlassen.

Daher empfehlen wir Ihnen, wenn Sie in Spanien strafrechtlich verfolgt werden, Hilfe und Rat eines spanischen Anwalts einzuholen. Die Vorteile, die die Anwaltskanzlei LERIA in Berlin Ihnen bietet, liegen auf der Hand:

  • Die Beratungen erfolgen selbstverständlich auf Deutsch, wobei wir Ihnen sehr gerne die Unterschiede zwischen dem spanischen und dem deutschen Strafrechtssystem zum besseren Verständnis Ihrer Angelegenheit erläutern.
  • Dank der doppelten Zulassung als Anwalt in Spanien und Deutschland informiert Sie abogado LERIA ferner über die berufsrechtlichen, ausländerrechtlichen oder sonstigen Folgen, die ein Strafverfahren oder eine Verurteilung in Spanien für Sie in Deutschland mit sich bringen kann.
  • Bei unserer Beauftragung gilt deutsches Recht.
  • Wir können Sie bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen bis zur obersten Instanz in Spanien beraten und verteidigen und betreuen Sie ggf. anschließend im Strafvollstreckungsverfahren.
  • Die Kosten unserer Erstberatung im Bereich des spanischen Strafrechts betragen 119,00 (19 % USt. inkl.).
  • Die Kosten unserer Beauftragung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Berücksichtigung der Gebührenrichtlinien der Anwaltskammer Málaga in Spanien.

Ihre Verteidigung vor Ort in Spanien

Wir werden folgend die vorgenannten Vorteile weiter ausführen:

Im Bereich des spanischen Strafrechts bietet die Anwaltskanzlei LERIA in Kooperation mit dem in Fuengirola – Costa del Sol, Málaga – ansässigen, im Bereich des Strafrechts spezialisierten und als Pflichtverteidiger bei der Rechtsanwaltskammer Málaga zugelassenen, spanischen Anwalt (=Abogado) Samuel Aragón Gaspar, eine vollumfängliche Betreuung Ihres strafrechtlichen Falles in ganz Spanien (z.B. in Málaga, Cádiz, Almeria, Barcelona, Madrid, Valencia, Alicante), auf den Balearen (z.B. Mallorca) oder auf den Kanarischen Inseln.

Wenn Sie Opfer einer Straftat in Spanien während eines Aufenthaltes in Spanien sind, übernehmen wir gerne Ihre Vertretung im spanischen Nebenklageverfahren.

Sie werden von unserer Anwaltskanzlei in Berlin aus beraten und betreut. Dabei kommt deutsches Recht in der Beziehung Mandant/Anwalt zur Anwendung. Unsere Kanzlei führt während der gesamten Verfahrensdauer die Korrespondenz mit Ihnen auf Deutsch, informiert Sie über die erfolgten Tätigkeiten in Spanien und ist Ihr Ansprechpartner vor Ort in Deutschland.

Nach Ihrer Beratung in Deutschland oder in Spanien und der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie erfolgt gegebenenfalls die Beauftragung von Herrn Abogado Aragón vor Ort in Spanien mit Ihrer Verteidigung. Unser spanischer Kollege kann selbstverständlich Sie auch vor Ort in Deutschland treffen, wenn Sie es wünschen.

Selbstverständlich können wir jedoch auch die Verteidigungsstrategie mit Ihrem Pflichtverteidiger oder Wahlanwalt vor Ort in Spanien absprechen und/oder Ihnen bei der Kommunikation mit solchen Kollegen während eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen der Strafvollstreckung unterstützen.

Insbesondere sorgen wir dafür, dass im Strafverfahren in Spanien nichts, was für Ihre Verteidigung von Relevanz sein kann, auf Grund von Verständigungsschwierigkeiten oder kulturellen Missverständnissen verloren geht, und betreuen Ihren Fall nach den Ihnen bekannten deutschen Standards.

Konsequenzen in Deutschland der Einleitung eines Strafverfahrens in Spanien oder einer Verurteilung in Spanien

Wie bereits ausgeführt, beraten und vertreten wir Sie gerne in Spanien nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zur letzten strafrechtlichen Instanz und unterstützen Sie während der Strafvollstreckung in Spanien oder in Deutschland (wenn eine Strafvollstreckung in Deutschland nach der erfolgten Verurteilung in Spanien möglich ist).

Aber auch darüber hinaus, z.B. wenn es notwendig ist, die Strafregister in Spanien oder in Deutschland zu berichtigen oder zu ändern. Denn gemäß § 54 BRZG, des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz), können auch strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte ergangen sind, in das deutsche Register eingetragen werden. Die Folge: im deutschen Führungszeugnis werden auch die Verurteilungen in Spanien eingetragen. Im Eintragungsverfahren können Fehler z.B. auf Grund von unrichtigen Übersetzungen oder falschen Angaben durch die deutschen oder spanischen Behörden auftreten. Wir helfen Ihnen, wenn Eintragungen zu Unrecht erfolgen und bei der Berichtigung von Fehlern im Bundeszentralregister.

Ferner unterstützen wir Sie, wenn eine strafrechtliche Verurteilung in Spanien mit weiteren Sanktionen in Deutschland verbunden ist, z.B. im Falle der Einleitung von Disziplinarverfahren, bei arbeitsrechtlichen Kündigungen, dem Führerscheinentzug oder in Ausweisungsverfahren in den Fällen des § 54 Abs. 2 Ziff. 9 AufenthG). In allen genannten Fällen ist die Klärung, welcher Sachverhalt der Verurteilung zu Grunde liegt, von enormer Wichtigkeit, denn es bestehen grundsätzlich erhebliche Unterschiede zwischen den Strafrechtssystemen Spaniens und Deutschlands, die in der Regel eine erneute Prüfung des Einzelfalles durch die deutschen Behörden bzw. Stellen erforderlich machen.

Was passiert, wenn Sie festgenommen oder inhaftiert werden, weil Sie beschuldigt werden, in Spanien eine Straftat begangen zu haben?

Das Vorgehen in solchen Fällen ist der Vorgehensweise in Deutschland ziemlich ähnlich: wenn Sie in Spanien beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, können Sie von der Polizei festgenommen werden (detención preventiva in dem Sinne des Art. 520 Abs. 1 Ley de Enjuiciamiento criminal, folgend: spanische Strafprozessordnung).

Die Festnahme darf so lange andauern, bis der Sachverhalt geklärt wird, maximal jedoch 72 Std. Innerhalb von 72 Std. muss also der Festgenommene frei gelassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden. Der Haftrichter kann sodann eine Inhaftierung zur Untersuchungshaft (auf Spanisch: prision provisional o preventiva) anordnen, wenn -grob vereinfacht- ein dringender Tatverdacht und Haftgrunde vorliegen (Art. 502 ff spanischer Strafordnung; vgl. in Deutschland: § 112 StPO).

Im Rahmen der Festnahme können Sie zu einer Polizeiwache (Comisaría de Policía Nacional) oder zu einer Wache der Guardia Civil überführt werden. Die Polizei muss Ihnen den Grund der Festnahme erläutern, d.h. Ihnen eröffnen, welche Tat Ihnen zu Last gelegt wird (Art. 118 spanischer Strafprozessordnung) und welche Strafvorschriften in Ihrem Fall angewendet werden. Ferner muss die Polizei Sie über Ihre Rechte als Beschuldigte belehren.

Die Belehrung über Ihre Rechte wird in der Regel auf Spanisch erfolgen und anschließend wird die Polizei Ihnen ein Informationsblatt über Ihre Rechte auf Deutsch (bzw. auf Englisch, wenn Sie diese Sprache verstehen) aushändigen. Der Inhalt dieser Belehrung in Spanien ist in Art. 520 Abs. 2 spanische Strafprozessordnung geregelt. Insbesondere haben Sie die folgenden Rechte:

  • ein Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich selbst nicht zu belasten;
  • das Recht, dass Ihre Familie über Ihre Festnahme informiert wird;
  • das Recht, einen Dritten in Abwesenheit eines Polizeibeamten anzurufen;
  • das Recht, von Mitarbeitern Ihres zuständigen Konsulats besucht zu werden;
  • das Recht, von einem forensischen Arzt untersucht zu werden (z.B. um Alkoholkonsum nachzuweisen, oder wenn Sie verletzt wurden);
  • das Recht, von einem kostenlosen Dolmetscher betreut zu werden;
  • das Recht, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

In der Wache werden Sie von der Polizei vernommen, falls Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen. Bei dieser Erstvernehmung wird Ihnen, soweit Sie keinen Verteidiger benennen und beauftragen, ein/-e Pflichtverteidiger/-in (folgend: Pflichtverteidiger) zugewiesen. Sie können gegenüber den Polizeibeamten schweigen oder aussagen. Wir empfehlen grundsätzlich, est vor dem Hafttichter auszusagen – aber nur nach erfolgter Beratung durch Ihren Verteidiger.

Auskünfte über die Pflichtverteidiger in Spanien

In Deutschland wird im Bereich des Strafrechts zwischen Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger unterschieden, je nachdem ob Sie Ihren Verteidiger selbst aussuchen (und zahlen) oder der Staat Ihnen einen Anwalt zuweist (und diesen auch vergütet). Der große Unterschied zwischen Deutschland und Spanien hierbei ist, dass Sie in Deutschland die Möglichkeit haben, zu beantragen, dass ein von Ihnen bevorzügten Pflichtverteidiger Sie im Strafverfahren vertritt. In Spanien wird jedoch Ihr Pflichtverteidiger von der zuständigen spanischen Anwaltskammer nach Turnus bestimmt. Sie bekommen in Spanien i.d.R. den Pflichtverteidiger, der “an der Reihe” ist.

Gemäß Art. 520 Abs. 5 spanischer Strafordnung steht Ihnen zwar, frei zu bestimmen, ob ein Anwalt Sie verteidigen soll. Wenn Sie jedoch keinen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, dann werden Sie von dem Pflichtverteidiger betreut, der von der zuständigen Anwaltskammer, Ihnen zugewiesen wird. Der Pflichtverteidiger ist verpflichtet, Sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Stunden nach Erhalt des Auftrags, aufzusuchen. Erscheint er nicht, wird ein anderer Verteidiger bestellt.

In der Praxis wird jedoch im Falle Ihrer Verhaftung ein spanischer Pflichtverteidiger in der Polizeiwache, zu der Sie vorgeführt werden, Sie erwarten und Ihnen zugewiesen, wenn Sie keinen Wahlanwalt benennen.

Diese Pflichtverteidiger bekommen nämlich in wiederkehrenden Abständen von der zuständigen spanischen Anwaltskammer den Auftrag, persönlich an bestimmten Tagen der Woche vor Ort in einer bestimmten Polizeiwache zu erscheinen, um die Pflichtverteidung aller während seiner Schicht Festgenommenen zu übernehmen. Solche Pflichtverteidiger sind in Spanien als “abogado de turno de oficio” bekannt.

Der Pflichtverteidiger, den Sie bei der Festnahme betreut, wird dann i.d.R. Ihr Pflichtverteidiger im gesamten strafrechtlichen Verfahren bleiben. Der Pflichtverteidiger kann von Ihnen kein Geld beanspruchen!

Selbstverständlich können Sie jedoch zu jeder Zeit auf die Pflichtverteidigung verzichten, wenn Sie einen Wahlanwalt bestimmen.

In manchen Fällen werden unsere Kunden vom Pflichtverteidiger weiterhin prozessual in Spanien vertreten und wir unterstützen diesen Kollegen in Spanien von Deutschland aus, in dem wir ihm bei der Ausarbeitung der Verteidungsstrategie, bei der Kommunikation mit den gemeinsamen Mandanten, der Erläuterung von hilfreichen Dokumenten oder der Auskunftserteilung über die deutsche Gesetzeslage helfen.

Kontaktieren Sie uns z.B. unkompliziert per E-Mail, wenn Sie Hilfe in Spanien benötigen!