Ausländer- und Freizügigkeitsrecht
Die Anwaltskanzlei LERIA in Berlin berät im Bereich des Freizügigkeitsrechts, Ausländerrechts und Staatsangehörigkeitsrechts und vertritt bundesweit die Interessen von Ausländern, Unionsbürgern und seinen Familienangehörigen, sowie von Firmen und Arbeitgebern, sei es außergerichtlich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörden, Melde- und Standesämter oder gerichtlich vor den Verwaltungsgerichten. In allen vorgenannten Bereichen verfügt Abogado Segundo Lería über eine langjährige Berufserfahrung.
Für eine Erstberatung in diesem Bereich mit einer maximalen Dauer von 1 stunde berechnen wir 125,00 € (19 % USt.).
Die Anwaltskanzlei LERIA informiert: entweder hat eine Person einen Anspruch auf Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels erlangt oder die Erteilung wird erst nach Ermessensausübung durch die Behörde erteilt.
Die Anwaltskanzlei LERIA prüft insoweit zunächst, ob Sie, Ihre Familienangehörigen bzw. Ihre zukünftigen Angestellten oder Geschäftspartner einen Anspruch auf Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels zur Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlangt haben, und zwar unter Berücksichtigung der sich ständig ändernden deutschen und europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Kann (bzw. wird) die Erteilung des Titels nur nach Ermessen der Behörde erteilt, zeigt Ihnen die Anwaltskanzlei LERIA den besten Weg, um die Chancen einer kurzfristigen Erteilung des Titels zu erhöhen, sowie um eventuelle Risiken zu vermeiden.
Die Anwaltskanzlei LERIA ist insbesondere in den folgenden Bereichen tätig:
Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU
Beantragung eines Visums bei den deutschen Botschaften im Ausland
Wir bereiten die Visumsanträge gemeinsam mit Ihnen vor und übernehmen die Korrespondenz mit den zuständigen Botschaften bis zur Beendigung des Visumsverfahren weltweit.
- Beantragung eines Einreisevisums zwecks Familienzusammenführung von:
- Ehegatten (vor oder nach der Heirat)
- minderjährigen Kindern der Eheleute
- minderjährigen Kindern (auch Pflegekindern) eines Ehegatten
- minderjährigen Kindern
- sonstigen Familienangehörigen
- Beantragung von Visum für Sportler, Künstler, Gastwissentschaftler, Journalisten.
- Beantragung eines Geschäftsvisums (auch zur mehrmaligen Einreise)
- ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.
- Beantragung eines Schengen-Visums (auch bekannt als „Touristen-Visum“): Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an.
- Beantragung der Verlängerung eines Schengen-Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde im Inland (unter Umständen auch möglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes)
- Beantragung eines Einreisevisums zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung; auch: Vorabprüfungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit)
- Beantragung eines Einreisevisums zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Gründung eines Unternehmens in Deutschland)
Vertretung im Falle der Verweigerung der Erteilung eines Visums durch die deutschen Botschaften im Ausland
- Remonstration
- Gerichtliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Berlin
Hierbei profitieren Sie vom Standort der Anwaltskanzlei LERIA in Berlin:
Denn das Verwaltungsgericht Berlin ist immer zuständig in jedem Falle der Ablehnung der Erteilung eines Visums durch eine deutsche Botschaft. Das heißt: in solchen Fällen ist das Verwaltungsgericht Berlin immer zuständig, unabhängig z.B. von der Nationalität des Visumsantragstellers oder des Wohnsitzes der Person in Deutschland, zu der eine Zusammenführung gewünscht ist, oder des Standortes einer einladenden oder anstellenden Firma…
Die in Berlin-Mitte ansässige Anwaltskanzlei LERIA wird Ihnen in solchen Fällen keine Reise- und Übernachtungskosten (sowie i.d.R. auch keine Abwesenheitsgebühren) in Rechnung stellen müssen!
Abogado / Mediator Segundo Lería bietet auch deutschen Rechtsanwälten Hilfe in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (insbesondere Terminsvertretung) in solchen Angelegenheiten an.
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis
Wir sind tätig in den folgenden Bereichen:
- Familiennachzug zu deutschen oder ausländischen Ehegatten, minderjährigen Kinder, Eltern, sonstigen Verwandte (auch: Beratung vor Heirat ausländischer Verlobte / Beratung vor Eintragung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften)
- Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach Geburt eines Kindes
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit (Arbeit in Deutschland, Blaue Karte)
- Protokollausweise für unechte Ortskräfte und ausländische Mitarbeiter von ausländischen Botschaften (auch: Beantragung von Aufenthaltstiteln nach langjähriger Aufenthalt in Deutschland)
- Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit in Deutschland und Existenz- oder Firmengründung (Aufentahtlserlaubnis für Geschäftsführer einer deutschen GmbH)
- Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studenten (Universität), zum Besuch von Sprachkursen (intensiven Deutschkursen), für den Schulbesuch, zur Berufsausbildung oder Berufspraktika
Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Hierbei kann die Anwaltskanzlei LERIA vorab nach Akteneinsicht in Ihre Ausländerakte prüfen, ob Sie bereits durch ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. ob Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung des Titels erlangt haben.
Bei Änderung des Aufenthaltszweckes (z.B. wenn ein ausländischer Student nach Beendigung des Studiums zum ersten Mal eine Arbeitsstelle antreten möchte, oder wenn ein ausländischer Ehegatte den Verbleib in Deutschland nach einer Trennung wünscht) informiert Sie die Anwaltskanzlei LERIA über die notwendigen Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. für die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels sowie über Ihre gesetzliche Ansprüche.
Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind verschieden je nach Zweck des bisherigen Aufenthaltes in Deutschland. Ob Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis bzw. der Niederlassungserlaubnis-EG erlangt haben, kann in der Regel, außer in einfach gelagerten Fällen, nur nach Akteneinsicht in die Sie betreffende Ausländerakte ermittelt werden.
Die Anwaltskanzlei LERIA informiert: die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlaubt den besitzenden Ausländer nicht, in jedem weiteren EU-Land ohne Weiteres den Aufenthalt zu nehmen! In der Praxis erleben wir, dass die Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ zu krassen Missverständnissen führt. Zwar erleichtert die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG den Zugang zu einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem anderen EU-Land, aber (nach hiesiger Meinung) unerheblich und vor allem in unterschiedlicher Weise je nach EU-Land. Wir klären Sie diesbezüglich auf!
Rechtstipp der Anwaltskanzlei LERIA: Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, beantragen Sie immer die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und hilfsweise die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Ausweisungen / Abschiebungen und Abschiebehaft / Einreiseverweigerung und Aufhebung von Sperrwirkungen
Wer will schon nach jahrelangem (in vielen Fällen leider: nach jahrzehntenlangem) Aufenthalt im Bundesgebiet ins Ungewisse abgeschoben zu werden… Und damit nicht genug: ausgewiesene Ausländer dürfen in der Regel künftig nicht mehr in die EU einreisen… Ferner können Ausländer bis zu sechs Monate im Abschiebungshaft inhaftiert bleiben, bis alle Formälitäten für die geplante Abschiebung erledigt werden…
Die Anwaltskanzlei LERIA übernimmt sehr gerne solche in der Regel juristisch komplexe ausländerrechtliche Fälle. Wir wissen, dass die Durchsetzung Ihrer Rechte in solchen Angelegenheiten für Sie existenziell wichtig ist.
Rechtstipp der Anwaltskanzlei LERIA: Nehmen Sie sofort Kontakt mit einem in Ausländerrecht spezialisierten Anwalt auf, wenn Sie zu einer beabsichtigen Ausweisung angehört werden sollen. Der zuständigen Ausländerbehörde sollten Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände dargelegt und durch Vorlage von Dokumenten (u.U. auch z.B. durch die Einreichung von eidestattlichen Versicherungen) glaubhaft gemacht werden. Erklärt sollte z.B. u.a. ob Sie Familie und Freunde in Deutschland und in Heimatland haben. Wenn Sie keinen Bezug mehr zum Land Ihrer Staatsangehörigkeit besitzen, teilen Sie die Gründe dafür mit. Auf keinem Fall sollten Sie die Widerspruchsfrist bzw. die Frist zur Klageerhebung verstreichen lassen. Beachten Sie hierbei, dass in manchen Bundesländern nur die Möglichkeit der Klageerhebung gegen einen Ausweisungsbescheid eröffnet wird. über Nicht selten werden Ausweisungsentscheidungen bzw. Haftanordnungen von den Gerichten aufgehoben, auch trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung. Insbesondere minderjährige Ausländer und Ausländer mit Familie in Deutschland oder ohne Bezug zu seinem Heimatland haben gute Chancen, trotz Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet zu bleiben.