Die Anwaltskanzlei LERIA arbeitet gerne mit Anwaltskollegen und Notaren zusammen
Abogado (spanischer Anwalt) und Mediator Segundo Lería kooperiert seit Jahren regelmäßig mit deutschen Rechtsanwälten und Fachanwälten zusammen. Ferner bestehen regelmäßige kooperationen mit Kollegen in Spanien und deutschen Notaren.
Die Anwaltskanzlei LERIA bietet deutschen und ausländischen Anwaltskollegen sowie Notare eine Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen an:
- Notare bei der Vorbereitung und/oder Vollstreckung von Kaufurkunden oder anderen Urkunden mit Rechtswirkungen in Spanien;
- Geltendmachung von Forderungen und Ansprüchen gegenüber Firmen, die in Spanien ansässig sind, sowie gegenüber Privatpersonen mit Wohnsitz in Spanien;
- Vollstreckung deutscher Schuldtitel in Spanien (Sie brauchen mir nur den Schuldtitel zu übermitteln – ich veranlasse kurzfristig alle notwendigen Maßnahmen);
- Wahrnehmung eines Termins (zivil- oder verwaltungsgerichtliche Verhandlung in Spanien oder in Deutschland; Vertragsverhandlungen mit spanischen Vertragspartnern; Beratungen in spanischem Recht);
- Allgemein in Angelegenheiten, in denen das spanische Recht zur Anwendung kommt bzw. wenn es in Spanien juristisch vorgegangen werden soll;
- Puntuelle Dienstleistungen im Bereich des deutschen Rechts: Berechnung der Höhe der verschiedenen Schadenersatzpositionen in komplexen Schadenersatzfällen (insbesondere: Haushaltsführungsschaden, vermehrten Bedürfnisse, Verdienstausfallschaden, Barunterhaltsschaden, Schmerzensgeld); Mitarbeit in komplexen Fällen im Bereich des Aufenthaltsrechts- und Freizügigkeitsrechts (z.B. Sammlung von Beweismitteln bei Ausweisungen, Mitarbeit bei Klagebegründungen in Fällen der Versagung von Aufenthalttiteln).
- Wenn Sie in Spanien anwaltliche Dienstleistungen erbringen möchten und hierbei eine Orientierung benötigen.
Mandate werden nach deutschen Qualitätsstandards bearbeitet (selbstverständlich gelten die hohen Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Anwalts); abgerechnet wird nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – in Fällen mit Auslandsbezug besteht kein Risiko für Sie nach § 29 Abs. 1 BORA i.V.m. Ziff. 5.7 der Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)!